Betreuung

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die ihre Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass hilfebedürftige Personen Unterstützung durch Betreuer erhalten, die ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgen. 

Der Betreuer wird vom zuständigen Betreuungsgericht bestellt. Vielfach werden Familienangehörige als Betreuer vom Gericht eingesetzt. Außerhalb der Familien finden sich auch Personen, die eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen und hierzu auch von den anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden können. Kommen beide Möglichkeiten nicht in Betracht, kann das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen.

Grundsätze der Betreuung

Die Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und die „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten. Die rechtlichen Betreuer sind gesetzliche Vertreter für die Betreuten. In ihren Aufgabenkreisen vertreten sie die Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Betreuung soll das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gewahrt bleiben. Die Wünsche des Betroffenen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen, wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen. Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird. 

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist. Die Betreuung wird zeitlich und sachlich für bestimmte Aufgabenkreise beschränkt. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich auf das „Ob“ einer Betreuerbestellung, den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers, die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme und die Dauer der Betreuung. 

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der rechtlichen Betreuung ist die Vorsorgevollmacht. Diese ist eine besondere Form der Vollmacht, bei der eine vollmachtgebende Person eine andere Person für den Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (sog. Sorgefall) zur Erledigung von Aufgaben bevollmächtigt.